Satzung der 1. Langener Karneval Gesellschaft 1948 e.V.

Fassung 2012

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Erste Langener Karneval Gesellschaft 1948 e.V.“ und hat seinen Sitz in Langen/Hessen. Er ist beim Amtsgericht Offenbach eingetragen und wird in Kurzfassung „LKG“ genannt.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

a) Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischen Brauchtums und des kulturellen Lebens und Brauchtums auch außerhalb der Karnevalszeit.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung auf dem Gebiet des traditionellen Brauchtums.

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

e) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Im Übrigen findet § 20 dieser Satzung Anwendung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

b) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich auf dem vorgedruckten Formblatt „Eintrittserklärung“ gestellt werden. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorhanden sein.

c) Über die Aufnahme neu angemeldeter Mitglieder entscheidet der Vorstand.

d) Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenoffiziere werden durch ihre Ernennung Mitglied des Vereins.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Berufung in den Ehrensenat und zum Ehrenoffizier entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Verbot der doppelten Mitgliedschaft

Einem anderen Verein, der seinen Sitz in Langen hat und dessen Hauptzweck nach der Satzung dem der LKG entspricht, darf ein Mitglied nicht beitreten.

 

§ 6 Datenschutz

a) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen, Anschrift, Geb.-Daten, Bankverbindung, sowie elektronische Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, Fax, E-Mail sowie soziale Netzwerke etc.). Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

b) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederversammlung, Einladungen, Infoschreiben, Vereinsrundschreiben, Versicherungen etc.

c) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten (z.B. Name, Vereins- sowie Gruppenzugehörigkeit und deren Dauer, Ehrungen) und Fotos in evtl. Vereinsnachrichten, auf seiner Homepage sowie in sozialen Netzwerken und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Informationen und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

d) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehenden Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

e) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beiträge sind bis zum 31. Mai für das laufende Jahr (1. Januar – 31. Dezember) zu entrichten.

b) Die Beitragszahlung und die Aufnahmegebühr (gem. Ziffer d) sind Bringschulden und erfolgen durch Überweisung auf eines der Bankkonten des Vereines. Der Verein bevorzugt das Lastschrift- Einzugsverfahren.

c) Für das Zweite und jedes weitere Familienmitglied ist der Jahresbeitrag ermäßigt.

d) Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist mit der ersten Beitragszahlung fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

e) Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Kosten für die Rückbelastung von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitgliedes keine Deckung in Höhe des Beitrages vorhanden ist oder Änderungen der Bankverbindung dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.

f) Der Verein hat das Recht nach Ablauf des Jahres nicht entrichtete Beiträge auf dem Rechtsweg einzuziehen.

g) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes aus Billigkeitsgründen Ausnahmen machen.

 

Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenoffiziere sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

− mit dem Tod eines Mitgliedes

− durch freiwilligen Austritt

− durch Ausschluss aus dem Verein

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Erklärung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende zulässig.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, den Ruf, das Ansehen oder den materiellen Bestand des Vereins gefährdet, den Anstand verletzt, die Geselligkeit stört oder seine sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt, wenn der Vorstand dies mit zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließt. Der Betreffende ist von dem Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Der Vorstand kann hiervon aus Billigkeitsgründen Ausnahmen machen.

 

§ 9 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus :

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der 1. Schatzmeister/in
  4. dem/der 1. Schriftführer/in

 

der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 2. und jedem/r weiteren Schatzmeister/in
  2. dem/der 2.und jedem/r weiteren Schriftführer/in
  3. den drei Beisitzern/Beisitzerinnen

 

„Kraft Amtes“ haben je einen Sitz, aber keine

Stimme im erweiterten Vorstand:

  1. Sitzungspräsident/in
  2. Jugendwart/in
  3. Abteilungsleiter/inne

 

§ 10 Vertreterbefugnis

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt und verpflichtet. Zur Vertretung in Rechtsgeschäften sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen berechtigt.

 

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

− Leitung, Geschäftsführung

− Abschluss von Verträgen

− Verwaltung des Vereinsvermögens

− Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

− Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

− Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

− Planung, Gestaltung und Ausführung von Veranstaltungen

− Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

− Gründung neuer Abteilungen und gegebenenfalls die Ernennung deren Mitglieder

− Ernennung von Ehrensenatoren/-senatorinnen

− Ernennung von Ehrenoffizieren

− Der Vorstand benennt die Mitglieder des Elferrats und dessen Sitzungspräsident/in. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Kampagne am 11. November.

 

§ 12 Vorstandwahlen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Zuerst wird der/die 1. Vorsitzende mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dieser Wahlgang wird von einem von den anwesenden Mitgliedern zu wählenden Mitglied geleitet. Sodann übernimmt der/die neugewählte 1. Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlhandlung. Zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder macht der/die 1. Vorsitzende Vorschläge, die aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden können. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder falls mit einfacher Mehrheit gewünscht, geheim. Sitzungspräsident/in, Jugendwart/in und Abteilungsleiter/ innen sowie deren Stellvertretung werden durch den Vorstand bis auf Widerruf bestimmt. Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch den Vorstand

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der/die 1. Vorsitzende lädt nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Protokollabschrift. Der/die 1. Vorsitzende kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Liegt bei Abstimmung einen Stimmengleichheit vor, so bedeutet dies Ablehnung. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

§ 14 Garden

Die einzelnen Garden und Gruppen sind feste Bestandteile der LKG. Alle Beschlüsse und Terminvereinbarungen, sowohl vereinstechnischer wie kommerzieller Art, sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch den/die Schriftführer/in mittels formloser schriftlicher Zustellung unter Angabe des Termins und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind auch juristische Personen. Sie haben unabhängig von ihren Förderbeiträgen jeweils nur eine Stimme. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

− Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge

− Die Wahl eines Vereinsvorstandes

− Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr

− Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

− Die Wahl der Kassenprüfer/innen

− Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

− Die Wahl von Ehrenmitgliedern

− Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 10 % der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung eine Frist von 2 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine geheime Abstimmung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beantragt werden. Liegt bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit vor, so bedeutet dies Ablehnung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Kassenprüfer/innen dürfen nur 2 Jahre hintereinander tätig sein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 15, sowie § 16 und § 17 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 20 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke der Förderung des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19.06.2012 in Kraft und ersetzt damit die Satzung vom April 1991.

Der Vorstand der 1. Langener Karneval Gesellschaft 1948 e.V.

  1. Vorsitzender: Fred Laloi / 2. Vorsitzender: Alexander Lorke / 1. Schatzmeister: Joachim Sallwey / 1. Schriftführerin: Bettina Werner